9C_203/2025 — Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Ste
5Bundesgericht weist Beschwerde einer AG ab, weil nachträglich eingereichte Jahresabschlüsse als unzulässige Bilanzänderung gelten und der geltend gemachte Personalaufwand nicht bewiesen war.
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2016 und 2017
Das Steuerrecht knüpft bei der Gewinnermittlung juristischer Personen grundsätzlich an die handelsrechtliche Jahresrechnung an. Nachträgliche Korrekturen der Bilanz sind nur als zulässige Bilanzberichtigung anerkannt, wenn ein handelsrechtswidriger Zustand beseitigt wird; blosse Bilanzänderungen sind nach Einreichung der Steuererklärung hingegen grundsätzlich unzulässig.
Die A.________ AG reichte im Einspracheverfahren neue Jahresabschlüsse für 2016 und 2017 ein, um nachträglich Lohnzahlungen an Mitarbeiter einer Drittgesellschaft zu verbuchen und damit Gewinnaufrechnungen der Steuerbehörde zu kompensieren. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanzen: Da die Beschwerdeführerin den behaupteten Personalaufwand nicht substanziiert belegen konnte und keine konkreten Beweise wie Lohnausweise oder Arbeitsverträge vorlegte, war der Nachweis eines handelsrechtswidrigen Zustands in der ursprünglichen Bilanz nicht erbracht. Eine zulässige Bilanzberichtigung lag damit nicht vor. Auch der Vertrauensschutz half der Beschwerdeführerin nicht weiter, da sie keine schutzwürdigen Dispositionen im Vertrauen auf eine allfällige Zusicherung des Steuerkommissärs dargetan hatte.
Der Entscheid bekräftigt die strenge Praxis zur Abgrenzung von Bilanzberichtigung und Bilanzänderung und unterstreicht die Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen: Wer steuermindernde Tatsachen geltend macht, trägt dafür die Beweislast und muss entsprechende Belege proaktiv einreichen, ohne auf eine Nachfrage der Steuerbehörde zu warten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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