9C_192/2025 — Assurance-invalidité
5Bundesgericht weist Beschwerde einer IV-Rentnerin ab, die eine Hilflosenentschädigung beantragte, weil keine wesentliche Verschlechterung des Hilfsbedarfs nachgewiesen wurde.
Assurance-invalidité
Das IVG sieht Hilflosenentschädigungen vor, wenn eine versicherte Person für alltägliche Lebensverrichtungen dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen ist. Bei einer neuen Anmeldung nach rechtskräftiger Ablehnung muss eine erhebliche Änderung der massgebenden Verhältnisse seit dem letzten materiellen Entscheid nachgewiesen werden.
Eine 1967 geborene IV-Rentnerin stellte 2022 erneut einen Antrag auf Hilflosenentschädigung, nachdem ihr Begehren 2021 rechtskräftig abgewiesen worden war. Die IV-Stelle des Kantons Waadt lehnte auch diesen Antrag ab, gestützt auf eine Haushaltsabklärung vom Januar 2023, die keinen veränderten Hilfsbedarf ergab. Der Kantonsgerichtshof bestätigte diesen Entscheid. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab: Die Abklärerin habe ihre Kompetenzen nicht überschritten, der Haushaltsbericht habe volle Beweiskraft, und ärztliche Atteste allein belegten keinen konkreten Hilfsbedarf für einzelne Lebensverrichtungen.
Der Entscheid bestätigt, dass bei neuen Anmeldungen auf Hilflosenentschädigung der Vergleichszeitpunkt zwingend die letzte rechtskräftige Verfügung nach materiellem Entscheid ist. Medizinische Diagnosen ersetzen nicht die administrative Abklärung der konkreten Auswirkungen auf die Alltagsverrichtungen. Allfällige Verschlechterungen nach dem Entscheidungszeitpunkt sind Gegenstand einer neuen Verwaltungsanmeldung.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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