8C_729/2025 — Invalidenversicherung (Invalidenrente)
Bundesgericht weist Beschwerde eines MS-erkrankten Paketzustellers ab, da das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vollen Beweiswert geniesst und der Invaliditätsgrad unter 40 Prozent liegt.
Invalidenversicherung (Invalidenrente)
Das Invalidenversicherungsrecht gewährt eine Invalidenrente erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent. Streitig war, ob das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 1. Mai 2023 beweiswertig ist und ob dem 1984 geborenen Beschwerdeführer, der an Multipler Sklerose und einer leichten neuropsychologischen Störung leidet, eine Invalidenrente zusteht.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich. Das SMAB-Gutachten ist beweiswertig: Eine allfällige Verletzung der BSV-Weisung zur Gutachterauswahl macht eine Expertise nicht automatisch unverwertbar, solange keine konkreten Qualitätsmängel oder Gefährdungen der Aussagekraft dargetan werden. Die psychiatrische Einschätzung des Gutachters, wonach lediglich eine Angst und depressive Störung gemischt ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, durfte der abweichenden Beurteilung der behandelnden Psychiaterin vorgezogen werden, da deren Bericht zu wenig konkrete Befundangaben enthielt. In einer angepassten Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent, woraus ein Invaliditätsgrad von 29 Prozent (bzw. 36 Prozent unter Berücksichtigung des Tabellenlohnabzugs ab 2024) resultiert.
Der Entscheid bekräftigt, dass formelle Mängel bei der Gutachterauswahl allein nicht genügen, um den Beweiswert einer Administrativexpertise zu erschüttern. Zudem verdeutlicht er die hohen Anforderungen an appellatorische Kritik vor Bundesgericht: Wer lediglich eine abweichende Beweiswürdigung präsentiert, ohne Willkür substantiiert zu rügen, dringt nicht durch.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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