8C_606/2024 — Prestation complémentaire à l'AVS/AI

75 ★ Zur Publikation vorgesehen

Bundesgericht heisst Beschwerde gut und stellt fest, dass die Aussetzung der IV-Rente während einer Freiheitsstrafe auch den EL-Krankheitskostenersatz erfasst.

Prestation complémentaire à l'AVS/AI

Dossiernummer 8C_606/2024
Entscheiddatum 25.02.2026
Publikationsdatum 31.03.2026
Abteilung IVe Cour de droit public
Rechtsgebiet Prestations complémentaires à l'AVS/AI
Sprache fr
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Art. 21 Abs. 5 ATSG erlaubt die Suspension von Sozialversicherungsleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während des Strafvollzugs. Streitig war, ob diese Suspension auch den Ersatz von Krankheits- und Invaliditätskosten nach Art. 14 ELG erfasst, den das Gesetz als Naturalleistung qualifiziert, oder ob dieser als eigenständige Naturalleistung vom Stopp ausgenommen bleibt.

Das Bundesgericht entschied, dass die Suspension nicht nur die jährliche Ergänzungsleistung, sondern auch den Krankheitskostenersatz umfasst. Historisch wurden diese Kosten ursprünglich in der einheitlichen EL-Berechnung berücksichtigt; die formale Auftrennung in Geld- und Naturalleistung durch die dritte ELG-Revision ändert nichts an der engen Verknüpfung beider Leistungen mit der IV-Rente. Beide dienen als Einkommensersatz bei gesundheitsbedingtem Erwerbsausfall und sind daher dem Gleichbehandlungsgebot zwischen invaliden und validen Strafgefangenen unterstellt.

Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung: EL-Bezüger, deren IV-Rente während einer Freiheitsstrafe oder einer stationären therapeutischen Massnahme suspendiert wird, haben auch keinen Anspruch auf Rückerstattung von Krankheitskosten nach Art. 14 ELG. Die Ausgleichskassen sind nicht verpflichtet, solche Kosten separat zu vergüten, selbst wenn der Grundanspruch auf EL dem Grunde nach fortbesteht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.