8C_557/2025 — Assurance-invalidité (nouvelle demande; rente d'invalidité)
5Bundesgericht weist IV-Rentenbeschwerde ab, da Gutachten volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit belegen und kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt.
Assurance-invalidité (nouvelle demande; rente d'invalidité)
Das IVG gewährt eine Invalidenrente nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent. Strittig war, ob einer 1977 geborenen Frau nach ihrer Neuanmeldung von 2020 eine Rente zusteht, nachdem Gutachten des CEMed und des BEM trotz zahlreicher somatischer und psychischer Diagnosen sowie funktioneller Einschränkungen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert hatten. Die Versicherte machte geltend, die Gutachten seien nicht beweiskräftig, die Berichte ihrer behandelnden Ärzte seien ungenügend gewürdigt worden und ihr Invaliditätsgrad rechtfertige einen Abzug von 25 Prozent auf dem Invalideneinkommen.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts und wies die Beschwerde ab. Die Gutachten des CEMed und des BEM wurden als voll beweiskräftig eingestuft, da die behandelnden Ärzte keine objektiv relevanten, von den Gutachtern übergangenen Befunde benannt hatten. Die festgestellten funktionellen Einschränkungen schliessen eine Erwerbstätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht aus. Selbst bei einem hypothetischen Leidensabzug von 25 Prozent würde der Invaliditätsgrad lediglich 25 Prozent betragen und damit die Rentenschwelle nicht erreichen.
Der Entscheid bestätigt, dass eine Vielzahl von Diagnosen allein keine Invalidität begründet und dass divergierende Arztberichte behandelnder Ärzte die Beweiskraft von Administrativgutachten nur erschüttern, wenn sie konkrete, von den Gutachtern nicht berücksichtigte objektive Befunde aufzeigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen von Anfang an fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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