8C_525/2025 — Assurance-accidents (révision; rente d'invalidité)

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Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt, dass eine erhöhte Invalidenrente der SUVA frühestens ab Einreichung des Revisionsgesuchs geschuldet ist.

Assurance-accidents (révision; rente d'invalidité)

Dossiernummer 8C_525/2025
Entscheiddatum 17.03.2026
Publikationsdatum 15.04.2026
Abteilung IVe Cour de droit public
Rechtsgebiet Assurance-accidents
Sprache fr
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Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG kann eine Invalidenrente revidiert werden, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich verändert. Strittig war, ab welchem Zeitpunkt dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der SUVA zustand, nachdem seine unfallbedingten psychischen Beschwerden zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hatten.

Das Bundesgericht bestätigte, dass eine Rentenerhöhung im Revisionsverfahren frühestens ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsgesuchs erfolgen kann, wenn beim Gesuch keine laufende Heilbehandlung abzuschliessen ist. Da das Revisionsgesuch am 11. Juni 2018 eingereicht wurde, hat die SUVA die Rente zu Recht erst ab 1. Juni 2018 auf 100 % erhöht. Die Voraussetzungen einer prozessualen Revision der ursprünglichen Verfügung von 2014 gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG lagen ebenfalls nicht vor, weil die psychischen Störungen vor der damaligen Verfügung keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hatten und die späteren Arztberichte keine vor 2014 bestehende Erwerbsunfähigkeit belegten.

Der Entscheid verdeutlicht, dass Versicherte bei einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands möglichst rasch ein Revisionsgesuch stellen sollten, da ein früherer Rentenbeginn selbst bei nachgewiesener länger bestehender Einschränkung ausgeschlossen ist. Die SUVA trifft keine Pflicht, von Amtes wegen ein Revisionsverfahren einzuleiten, solange sie den Kausalzusammenhang der neuen Beschwerden mit dem Unfall bestreitet.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.