8C_464/2025 — Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich)
5Bundesgericht verneint UV-Invalidenrente: Invaliditätsgrad von 9% unterschreitet Rentenschwelle von 10% nach UVG Art. 18 Abs. 1.
Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich)
Nach UVG besteht ein Anspruch auf Invalidenrente erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 10 %, wobei dieser mittels Einkommensvergleich (Validen- vs. Invalideneinkommen) nach Art. 16 ATSG ermittelt wird. Streitig war, ob beim Valideneinkommen der branchenspezifische LSE-Tabellenwert oder das Total aller Wirtschaftszweige heranzuziehen sei und wie hoch der leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen anzusetzen ist.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Aargauer Versicherungsgerichts. Das Valideneinkommen wurde korrekt anhand des branchenspezifischen Wertes (Landverkehr/Lagerei) festgelegt, da der Beschwerdeführer ausschliesslich als Umzugs- und Reinigungsmitarbeiter tätig war. Beim leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn hielt das Bundesgericht einen Abzug von 10 % für ausreichend: Die Einschränkungen der rechten dominanten Hand (Belastung bis 1 kg, selten 3 kg) begründeten keine faktische Einhändigkeit, die einen Abzug von 20–25 % rechtfertigen würde. Aus Valideneinkommen (Fr. 66'677.90) und Invalideneinkommen (Fr. 60'732.85) resultierte ein Invaliditätsgrad von gerundet 9 %, was den Rentenanspruch ausschliesst.
Der Entscheid verdeutlicht, dass bei der Wahl des LSE-Referenzwertes für das Valideneinkommen die tatsächliche berufliche Vorgeschichte massgebend ist und dass ein leidensbedingter Abzug von 10 % auch bei qualitativen Einschränkungen der dominanten Hand vertretbar bleibt, solange keine faktische Einhändigkeit vorliegt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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