8C_279/2025 — Assurance-invalidité (rente pour enfant)

75 ★ Zur Publikation vorgesehen

Bundesgericht weist Beschwerde eines IV-Rentners ab und bestätigt Auszahlung der Kinderrente an die Kindsmutter, die den Unterhalt tatsächlich bestritten hatte.

Assurance-invalidité (rente pour enfant)

Dossiernummer 8C_279/2025
Entscheiddatum 24.03.2026
Publikationsdatum 15.04.2026
Abteilung IVe Cour de droit public
Rechtsgebiet Assurance-invalidité
Sprache fr
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Art. 71ter AHVV regelt, an wen die Kinderrente der IV bei getrennt lebenden Eltern auszuzahlen ist: grundsätzlich an den nicht rentenberechtigten Elternteil, der das Sorgerecht innehat und mit dem Kind zusammenlebt. Bei rückwirkender Auszahlung ist massgebend, wer den Unterhalt des Kindes tatsächlich getragen hat.

Ein IV-Rentner bestritt, dass die Kinderrente für seinen Sohn (rückwirkend ab Juli 2022 sowie laufend ab Juli 2024) der Kindsmutter zustehe. Der Sohn war von November 2021 bis August 2023 in einem Heim platziert; danach lebte er bei der Mutter. Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid: Für die Zeit nach der Heimplatzierung (ab August 2023) erfüllte die Mutter die Voraussetzungen von Art. 71ter Abs. 1 AHVV, da das Kind bei ihr wohnte und sie die gemeinsame elterliche Sorge innehatte. Für die Heimzeit (Juli 2022 bis Juli 2023) war entscheidend, dass ausschliesslich die Mutter die Heimkosten sowie alle übrigen Unterhalts- und Erziehungskosten getragen hatte, während der Vater von der Sozialhilfe lebte und keine nachweisbaren Leistungen erbrachte.

Der Entscheid präzisiert, dass bei einem Heimplatzierung beider Kinder kein Elternteil die formellen Voraussetzungen von Art. 71ter Abs. 1 AHVV (Zusammenleben, Sorgerecht) erfüllt, die rückwirkende Auszahlung aber dennoch an denjenigen Elternteil zu erfolgen hat, der den Unterhalt wirtschaftlich tatsächlich sichergestellt hat. Dies stützt sich auf Art. 35 Abs. 4 IVG und Art. 20 ATSG, wonach Kinderrenten zweckgebunden dem Unterhalt des Kindes dienen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.