8C_200/2025 — Assurance-invalidité (évaluation de l'invalidité)
5Bundesgericht weist Beschwerde eines Walliser IV-Rentners ab, da ab Oktober 2020 eine volle Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen ist.
Assurance-invalidité (évaluation de l'invalidité)
Das IVG regelt den Anspruch auf Invalidenrente nach Massgabe des Invaliditätsgrades. Streitig war, ob dem Beschwerdeführer über den 30. September 2020 hinaus eine ganze Invalidenrente zusteht, nachdem der Kreisarzt der SUVA im Juni 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert hatte.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Walliser Kantonsgerichts, das die Aufhebung der ganzen Rente per 1. Oktober 2020 als rechtmässig erachtet hatte. Die divergierenden Berichte der behandelnden Ärzte wurden von der Vorinstanz nachvollziehbar gewürdigt: Die funktionellen Einschränkungen waren weitgehend deckungsgleich, und die Argumente der Hausärzte gegen eine Arbeitsfähigkeit stützten sich primär auf Alter und fehlende Ausbildung – Faktoren ausserhalb ihrer medizinischen Fachkompetenz. Neu eingereichte Unterlagen zu einer Verschlechterung des linken Knies (ab Oktober 2023) betrafen einen Sachverhalt nach dem massgebenden Entscheidzeitpunkt und blieben unberücksichtigt.
Der Entscheid unterstreicht, dass behandelnde Ärzte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten keine entscheidende Bedeutung zukommt, wenn ihre ablehnenden Schlussfolgerungen auf versicherungsfremden Kriterien beruhen. Zudem bestätigt das Gericht, dass eine nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im laufenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann, sondern eine neue Anmeldung erfordert.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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