7B_847/2025 — Établissement d'un profil ADN

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Bundesgericht heisst Beschwerde gut und annulliert DNA-Profil-Erstellung, da acht Jahre alte Betäubungsmitteldelikte keine konkreten Hinweise auf neue Straftaten begründen.

Établissement d'un profil ADN

Dossiernummer 7B_847/2025
Entscheiddatum 23.03.2026
Publikationsdatum 08.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Procédure pénale
Sprache fr
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Art. 255 Abs. 1bis StPO erlaubt die Erstellung eines DNA-Profils eines Beschuldigten, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass er andere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte. Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob solche konkreten Hinweise vorlagen bei einem guineischen Staatsangehörigen, der wegen illegalem Aufenthalt verurteilt worden war und dessen letzte Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten über acht Jahre zurücklag.

Das Bundesgericht hob den Entscheid der Genfer Strafkammer auf. Es hielt fest, dass allein die Existenz früherer Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten aus dem Jahr 2017 sowie die fehlende Unterkunft und Erwerbstätigkeit des Beschuldigten keine genügenden konkreten Indizien für eine Beteiligung an weiteren Betäubungsmittelstraftaten darstellen. Eine Verurteilung wegen Betäubungsmittelkonsums (Übertretung) rechtfertigt die Massnahme ebenfalls nicht. Das Gericht ordnete die Annullierung der DNA-Profilanordnung und die Löschung allenfalls bereits erstellter Profile aus der nationalen Datenbank CODIS an.

Der Entscheid präzisiert, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der DNA-Profilierung strikt einzuhalten ist: Zeitlich weit zurückliegende Vorstrafen ohne aktuellen Bezug zur laufenden Strafuntersuchung genügen nicht, um konkrete Hinweise im Sinne von Art. 255 Abs. 1bis StPO zu begründen. Soziale Prekarität allein darf nicht mit krimineller Aktivität gleichgesetzt werden.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.