7B_688/2023 — Fahrlässige schwere Körperverletzung, Verletzung der Regeln der Baukunde
10Bundesgericht bestätigt Freisprüche zweier Poliere nach Baustellensturz: Kein Kausalzusammenhang zwischen allfälliger Sorgfaltspflichtverletzung und eingetretenem Schaden.
Fahrlässige schwere Körperverletzung, Verletzung der Regeln der Baukunde
Das Strafgesetzbuch bestraft fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) sowie die Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB). Die massgebliche Frage war, ob die beiden auf einer Grossbaustelle verantwortlichen Poliere ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben, indem sie die Betonierarbeiten so planten, dass Betonierbühnen als Absturzsicherung verwendet wurden, was letztlich dazu führte, dass ein Maurer von einer weisungswidrig an der Innenseite der Wandschalung montierten Betonierbühne rund 4,5 Meter in den Baugraben stürzte und bleibende schwere Verletzungen erlitt.
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzlichen Freisprüche. Es erwog, dass der Einsatz von Betonierbühnen auf der Aussenseite der Wandschalung als gleichwertige Schutzmassnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 1 aBauAV grundsätzlich zulässig und nicht sorgfaltspflichtwidrig war. Selbst wenn man eine Pflichtverletzung der Poliere bei der Montage der Betonierbühnen annähme, fehlte es am erforderlichen Kausalzusammenhang: Der Beschwerdeführer stürzte an der langen Gegenseite der Betonierbühne, die nach dem damaligen Stand der Technik bei aussenseitiger Montage nicht hätte gesichert werden müssen. Ein sorgfältiges Verhalten der Poliere hätte den konkreten Sturz somit nicht verhindert. Zudem hatte der erfahrene Maurer eigenverantwortlich und weisungswidrig gehandelt, indem er die Bühnen an der Innenseite montierte, ohne Rücksprache mit seinen Vorgesetzten zu nehmen.
Der Entscheid verdeutlicht die Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Bauleitungspersonen auf Grossbaustellen: Eine Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt nicht nur eine Sorgfaltspflichtverletzung voraus, sondern auch einen nachweisbaren Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden. Erfahrene Arbeitnehmer müssen nicht dauernd überwacht werden, und deren eigenverantwortliches Fehlverhalten kann die Kausalität unterbrechen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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