7B_584/2025 — Établissement d'un profil ADN
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen DNA-Profilanlage ab, weil konkrete Hinweise auf frühere Betäubungsmitteldelikte des Beschuldigten bestehen.
Établissement d'un profil ADN
Art. 255 Abs. 1bis StPO erlaubt seit dem 1. Januar 2024 die Anordnung einer DNA-Profilanlage, wenn konkrete Indizien darauf hindeuten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begangen haben könnte. Im vorliegenden Fall ordnete die Genfer Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils eines senegalesischen Staatsangehörigen an, der beim Übergeben von Kokain beobachtet wurde und bereits zweimal wegen Verstössen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG verurteilt worden war.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1bis StPO erfüllt sind. Die früheren Verurteilungen wegen Drogenhandels aus den Jahren 2015 und 2017 sowie die erneute Festnahme im gleichen Milieu begründen zusammen mit wiederholten Verstössen gegen das Ausländerrecht ausreichend konkrete Indizien für eine mögliche Beteiligung an weiterem Drogenhandel. Das Gericht hielt zudem fest, dass die Massnahme verhältnismässig ist, da Kokainhandel die öffentliche Gesundheit und damit besonders schützenswerte Rechtsgüter gefährdet.
Der Entscheid verdeutlicht, dass bei der Beurteilung der DNA-Massnahme ältere Vorstrafen nicht einfach ausgeblendet werden dürfen, solange neue gleichartige Verdachtsmomente hinzukommen. Die Direktive des Genfer Generalstaatsanwalts zu DNA-Profilen hat dabei nur Leitfadencharakter und bindet die Gerichte nicht, kann aber zur Illustration der Gesetzesanwendung herangezogen werden.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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