7B_178/2026 — Sicherheitshaft; rechtliches Gehört (Replikrecht)

75 ★ Zur Publikation vorgesehen

Bundesgericht hebt Sicherheitshaftanordnung auf, weil dem Beschuldigten an der Haftverhandlung das Replikrecht auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verweigert wurde.

Sicherheitshaft; rechtliches Gehört (Replikrecht)

Dossiernummer 7B_178/2026
Entscheiddatum 13.03.2026
Publikationsdatum 24.03.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Das Replikrecht als Teil des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 StPO) garantiert jeder Partei, sich zu Eingaben und Vorbringen der Gegenpartei zu äussern, bevor ein Gericht entscheidet. Im Haftverfahren gilt dies sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Verfahren, wobei bei mündlichen Haftverhandlungen die Möglichkeit zur sofortigen Replik gerade ein zentraler Vorteil gegenüber dem schriftlichen Verfahren ist.

Das Obergericht Zürich ordnete nach einer Kette prozessualer Fehler Sicherheitshaft gegen den wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilten Beschwerdeführer an. Anlässlich der Haftverhandlung vom 12. Januar 2026 untersagte der Haftrichter dem Beschuldigten jedoch die Replik auf das Plädoyer des Staatsanwalts mit der unzutreffenden Begründung, das Haftprüfungsverfahren sei kein kontradiktorisches Verfahren. Das Bundesgericht hob die Verfügung sowohl wegen Verletzung des Replikrechts als auch wegen Verstosses gegen Art. 112 Abs. 1 BGG auf, da der gesamte Entscheid in einem einzigen langen Satz als unzulässiger «Dass-Entscheid» abgefasst war.

Das Urteil bekräftigt, dass mündliche Haftverhandlungen zwingend kontradiktorisch zu führen sind und der beschuldigten Person stets das letzte Wort zusteht. Da der Gehörsanspruch im selben Haftverfahren bereits zuvor verletzt worden war und die Vorinstanz den ausdrücklichen Hinweis der Beschwerdeinstanz ignoriert hatte, wurden die Gerichtskosten und die Parteientschädigung ausnahmsweise dem Kanton Zürich auferlegt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.