6B_996/2023 — Nötigung; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Willkür, Versamml
20Bundesgericht bestätigt Verurteilung eines Klimaaktivisten wegen Nötigung und Störung des Trambetriebs nach der unbewilligten Blockade der Zürcher Quaibrücke im Juni 2020.
Nötigung; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Willkür, Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit etc.
Art. 181 StGB (Nötigung) und Art. 239 StGB (Störung von Betrieben der Allgemeinheit) erfassen auch Teilnehmer unbewilligter Strassenblockaden, wenn diese den öffentlichen Verkehr erheblich beeinträchtigen. Fraglich war, ob ein Klimaaktivist, der zwar an der Kundgebung auf der Quaibrücke in Zürich vom 20. Juni 2020 teilnahm, sich aber nicht an der Sitzblockade beteiligte und die Brücke schliesslich selbstständig verliess, strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann.
Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche des Zürcher Obergerichts. Die mehrstündige Sperrung der Quaibrücke für fünf Tramlinien sowie den motorisierten Individualverkehr erreichte die für Art. 239 StGB erforderliche Intensität. Die Blockade war als Nötigung rechtswidrig, weil das Mittel unverhältnismässig war: Die vollständige Sperrung einer zentralen Verkehrsachse war für die angestrebte Sensibilisierung der Bevölkerung nicht notwendig. Auch wer sich nicht auf den Boden setzte, aber über die polizeilich tolerierte Dauer hinaus auf der Fahrbahn verblieb, leistete einen kausalen Beitrag zur Blockade und handelte vorsätzlich. Die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 11 und 10 EMRK, Art. 22 und 16 BV) rechtfertigt die Kundgebung nicht, da staatliche Behörden Bewilligungspflichten statuieren und Verstösse dagegen sanktionieren dürfen.
Das Urteil präzisiert, dass bei politisch motivierten Strassenblockaden nicht nur die Kernaktivisten (Sitzblockierende), sondern alle Teilnehmer strafrechtlich erfasst werden können, sofern sie über die tolerierte Zeitspanne hinaus zur Verkehrsbehinderung beitragen. Es bestätigt zudem, dass ein blosser Umweg für Autofahrer noch keine Nötigung begründet, ein erhebliches Verkehrschaos mit Stau und mehrstündigen Verzögerungen auf einer zentralen Stadtachse jedoch die Schwelle von Art. 181 StGB überschreitet.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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