6B_984/2024 — Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (mehrf

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Bundesgericht bestätigt siebenjährige Landesverweisung eines seit Kindheit in der Schweiz lebenden Laoten wegen qualifizierten Drogenhandels.

Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz)

Dossiernummer 6B_984/2024
Entscheiddatum 04.03.2026
Publikationsdatum 07.04.2026
Abteilung I. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafrecht (allgemein)
Sprache de
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Art. 66a StGB sieht für Ausländer, die wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt werden, eine obligatorische Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren vor. Davon kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die privaten Interessen die öffentlichen überwiegen. Vorliegend war zu klären, ob die Landesverweisung eines seit dem vierten Lebensjahr in der Schweiz aufgewachsenen laotischen Staatsangehörigen und anerkannten Flüchtlings verhältnismässig ist und ob Vollzugshindernisse nach Art. 66d StGB oder dem Non-Refoulement-Gebot bestehen.

Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Zürcher Obergerichts vollumfänglich. Zwar bejaht es einen schweren persönlichen Härtefall angesichts der über 40-jährigen Aufenthaltsdauer, der abgeschlossenen Berufsausbildung und der familiären Bindungen in der Schweiz. Die öffentlichen Interessen überwiegen jedoch, da der Beschwerdeführer über Jahre hinweg wiederholt und einschlägig delinquierte, qualifizierte Mengen Betäubungsmittel umsetzte und auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung erneut straffällig wurde. Das Rückfallrisiko überschreitet bei schweren Drogendelikten bereits die für eine Landesverweisung genügende Mindestschwelle. Vollzugshindernisse gemäss Art. 66d StGB wurden verneint, da der Beschwerdeführer keine konkrete individuelle Gefährdung in Laos glaubhaft machte und noch die laotische Sprache spricht.

Der Entscheid bestätigt die strenge bundesgerichtliche Praxis bei qualifiziertem Drogenhandel: Selbst eine jahrzehntelange Integration und Flüchtlingseigenschaft vermögen die Landesverweisung nicht zu verhindern, wenn keine definitiven Vollzugshindernisse vorliegen und das Rückfallrisiko erheblich ist. Vollzugsfragen beim Non-Refoulement bleiben den Behörden überlassen, soweit die Verhältnisse nicht stabil und abschliessend beurteilbar sind.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.