6B_842/2025 — Violation grave des règles de la circulation routière; violation du droit d'être
5Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen grober SVG-Verletzung nach Rechtsüberholmanöver und erzwungenem Spurwechsel auf A1 bei Morges.
Violation grave des règles de la circulation routière; violation du droit d'être entendu
Das SVG unterscheidet zwischen einfacher und grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG). Eine grobe Verletzung liegt vor, wenn der Täter die Sicherheit anderer ernsthaft gefährdet. Strittig war, ob das Anklageprinzip (Art. 9 StPO) und das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) eingehalten wurden, namentlich ob der Anklagekörper die Tatumstände hinreichend präzise umschrieb und ob Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG überraschend angewendet wurde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Der Anklagesachverhalt – Rechtsüberholen auf der Autobahn, anschliessendes Erzwingen des Vortritts vor dem Fahrzeug des Geschädigten kurz vor einer Ausfahrt – sei hinreichend konkret umschrieben, um die Subsumtion unter Art. 90 Abs. 2 SVG zu tragen. Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG (Sicherheitsabstand) sei bereits im erstinstanzlichen Urteil erwähnt worden, weshalb der Beschwerdeführer damit rechnen musste. Die erschwerenden Umstände – hohe Geschwindigkeit, Baustelle, dichter Verkehr mit Lastwagen, Nähe zur Autobahnausfahrt – ergaben sich aus eigenen Aussagen des Beschwerdeführers.
Das Urteil bestätigt, dass bei Rechtsüberholmanövern auf Autobahnen die konkrete Verkehrssituation für die Qualifikation als grobe SVG-Verletzung entscheidend ist und dass erschwerende Umstände nicht ausdrücklich in der Anklageschrift aufgelistet sein müssen, solange die Tathandlung selbst hinreichend beschrieben wird.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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