6B_764/2025 — Violation fondamentale des règles de la circulation routière; principe in dubio

10

Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen qualifizierten Rasens nach SVG, da Tempo 125 km/h in einer 50er-Zone die gesetzliche Vermutung des abstrakten Gefährdungsdelikts nicht widerlegt.

Violation fondamentale des règles de la circulation routière; principe in dubio pro reo

Dossiernummer 6B_764/2025
Entscheiddatum 09.03.2026
Publikationsdatum 07.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit pénal
Rechtsgebiet Infractions
Sprache fr
🤖 KI-Analyse anzeigen

Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (sog. Raserbtatbestand) setzt voraus, dass der Fahrzeuglenker durch eine besonders schwere Geschwindigkeitsüberschreitung ein grosses Unfallrisiko mit Todesfolge oder schwerer Körperverletzung eingeht. In einer 50-km/h-Zone gilt dies unwiderlegbar vermutet, wenn die Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h oder mehr überschritten wird. Der Beschwerdeführer war in Genf nachts mit einem Motorrad mit 125 km/h bei erlaubten 50 km/h geblitzt worden; die Geschwindigkeit wurde durch eine gerichtliche Expertise auf der Grundlage von Videoüberwachungsbildern und einem 3D-Scan der Örtlichkeit ermittelt. Er bestritt die Verlässlichkeit dieser Methode und machte geltend, die Behörden hätten nur zugelassene amtliche Messgeräte verwenden dürfen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass Geschwindigkeitsmessungen mittels Videoüberwachungskameras keine offiziellen Messinstrumente im Sinne der OOCCR-OFROU sind, das Gericht aber gleichwohl gestützt auf Art. 10 Abs. 2 StPO in freier Beweiswürdigung eine technische Expertise heranziehen darf. Die technischen Weisungen des ASTRA sind blosse Empfehlungen ohne Gesetzeskraft und binden den Strafrichter nicht. Die vom Institut E. errechnete Höchstgeschwindigkeit von 125 km/h war nachvollziehbar und konnte ohne Willkür übernommen werden. Die Vermutung des grossen Unfallrisikos gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG war nicht widerlegt, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorlagen, welche die Gefährlichkeit der Fahrt hätten ausschliessen können.

Der Entscheid bekräftigt, dass Strafgerichte bei der Geschwindigkeitsermittlung nicht auf behördlich zugelassene Messsysteme beschränkt sind, sondern sachverständige Gutachten frei würdigen dürfen. Er verdeutlicht zudem, dass der Raserbtatbestand bereits bei Erreichen der gesetzlichen Schwellenwerte greift und nur in ganz aussergewöhnlichen Konstellationen widerlegt werden kann.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.