6B_389/2025 — Fahrlässige einfache Körperverletzung; Anklagegrundsatz, Willkür
10Bundesgericht weist Beschwerde einer Autofahrerin ab, die eine Fussgängerin auf einem Fussgängerstreifen übersehen und verletzt hatte.
Fahrlässige einfache Körperverletzung; Anklagegrundsatz, Willkür
Art. 125 Abs. 1 StGB bestraft fahrlässige Körperverletzung, wenn der Täter eine Sorgfaltspflicht verletzt und dadurch einen voraussehbaren und vermeidbaren Schaden verursacht. Im Strassenverkehr konkretisieren Art. 33 SVG und Art. 6 sowie 47 VRV diese Pflichten gegenüber Fussgängern an Fussgängerstreifen. Streitig war, ob die Beschwerdeführerin die auf einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen gehende Beschwerdegegnerin 2 hätte sehen und die Kollision hätte vermeiden können.
Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung. Es verneint eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da der Strafbefehl den Tatvorwurf hinreichend konkret umschrieben hatte. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz – insbesondere die ermittelte Sichtdistanz von mindestens 25 Metern und der berechnete Anhalteweg von 21,4 Metern – ist nicht willkürlich. Da klare Anzeichen bestanden, dass die Fussgängerin die Strasse in einem Zug überqueren würde, durfte die Vorinstanz den Anhalteweg in einer einzigen Bremsphase berechnen. Die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin genügte den qualifizierten Begründungsanforderungen weitgehend nicht.
Der Entscheid bekräftigt die Pflicht von Fahrzeuglenkern, bei geteilten Fussgängerstreifen auch die gegenüberliegende Fahrbahnhälfte und das linksseitige Trottoir zu beobachten, um verkehrswidriges Querungsverhalten von Fussgängern rechtzeitig zu erkennen. Besonders auf Nebenstrassen mit kleinen Verkehrsinseln ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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