6B_226/2023 — Nötigung, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Willkür, Versamml
10Klimaaktivist der Quaibrücken-Blockade vom 20. Juni 2020 in Zürich wegen Nötigung und Störung von Betrieben zu Recht verurteilt.
Nötigung, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Willkür, Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit etc.
Art. 181 StGB (Nötigung) und Art. 239 StGB (Störung von Betrieben der Allgemeinheit) schützen die Handlungsfreiheit des Einzelnen sowie den ungestörten Betrieb öffentlicher Verkehrsunternehmen. Fraglich war, ob ein Teilnehmer der unbewilligten Klimademo vom 20. Juni 2020 auf der Zürcher Quaibrücke, der nicht Teil der Sitzblockade war, sondern stehend Fahnen schwenkte und die Fahrbahn blockierte, strafrechtlich für die mehrstündige Störung des Tram- und Individualverkehrs verantwortlich gemacht werden kann und ob dem die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit entgegensteht.
Das Bundesgericht bestätigte beide Schuldsprüche. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer als Mittäter an der Blockade teilnahm, da er sich wissentlich und willentlich auf den Fahrbahnen der gesperrten Brücke aufhielt und damit den Verkehr behinderte. Die Störung des Trambetriebs (fünf Linien, mehrere Stunden) erreichte die erforderliche Intensität gemäss Art. 239 StGB. Das Nötigungsmittel war rechtswidrig, weil die Kundgebung unbewilligt war und die vollständige Sperrung einer Hauptverkehrsachse nicht notwendig gewesen wäre, um das Klimaanliegen zu kommunizieren. Die behördliche Toleranz während der Anfangsphase der Demonstration schliesst eine spätere strafrechtliche Ahndung nicht aus.
Das Urteil bekräftigt die Rechtsprechung, wonach Klimaaktivisten, die bewusst das tägliche Leben über das bei Demonstrationen unvermeidliche Mass hinaus stören, keinen erhöhten Schutz aus Art. 10 und 11 EMRK geniessen. Mittäterschaft setzt keine physische Verkeilung voraus; das blosse Verweilen auf der Fahrbahn über die polizeilich gesetzte Frist hinaus genügt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
7 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 30 andere Entscheide