6B_102/2026 — Tentative de viol; expulsion; droit d'être entendu; arbitraire
20Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen Vergewaltigungsversuchs und Landesverweisung trotz behaupteter Blutschuldgefahr in Somalia.
Tentative de viol; expulsion; droit d'être entendu; arbitraire
Das Bundesgericht hatte die Beschwerde eines somalischen Staatsangehörigen zu beurteilen, der vom Genfer Appellationsgericht wegen versuchter Vergewaltigung seiner Ex-Frau, Mordes und weiterer Delikte zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und für 12 Jahre des Landes verwiesen worden war. Strittig war namentlich, ob die kantonale Instanz den Vergewaltigungsversuch zu Recht bejaht hatte und ob angesichts der sogenannten Blutschuld-Praxis in Somalia von der Landesverweisung abzusehen gewesen wäre.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei gewürdigt hatte: Die Aussagen der Geschädigten waren glaubwürdig, durch Lichtbilder von Hämatomen gestützt und der Beschwerdeführer hatte die offensichtlichen Widerstandszeichen seiner Ex-Frau ignoriert, weshalb der subjektive Tatbestand der versuchten Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB erfüllt war. Hinsichtlich der Landesverweisung verneinte das Gericht einen aktuellen, konkreten Todesgefahr durch die Blutschuld-Praxis, da seit dem Tötungsdelikt fast fünf Jahre vergangen waren, ohne dass Drohungen umgesetzt worden wären. Der Antrag auf Einholung eines Expertenberichts zur Lage in Somalia war mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges unzulässig und überdies offensichtlich untauglich.
Der Entscheid verdeutlicht, dass bei der Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ein aktuelles und konkretes Risiko nachgewiesen werden muss, damit auf eine obligatorische Landesverweisung verzichtet werden kann. Allgemeine Hinweise auf Stammesgebräuche und nicht vollzogene Drohungen genügen dafür nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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