SR 142.31 (AsylG)
In Kraft142.31 — Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
Bundesgerichtsurteile
Schlüsselurteile
Entscheide die am meisten Artikel dieses Erlasses zitieren
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen Vergewaltigungsversuchs und Landesverweisung trotz behaupteter Blutschuldgefahr in Somalia.
Bundesgericht bestätigt 8-jährige Landesverweisung eines afghanischen Staatsangehörigen nach Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung seiner Ehefrau.
Art. 7
Art. 8
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Ausschaffungshaft ab, weil ein hängiges Mehrfachgesuch deren Anordnung nicht per se verhindert.
Art. 11
Art. 12
Art. 14
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 21
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 37
Art. 42
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Ausschaffungshaft ab, weil ein hängiges Mehrfachgesuch deren Anordnung nicht per se verhindert.
Art. 43
Art. 44
Art. 45
Art. 46
Bundesgericht weist Beschwerde eines abgewiesenen Asylsuchenden ab, da der Zuweisungskanton Luzern für die Nothilfe zuständig bleibt, unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt im Kanton Waadt.
Art. 49
Art. 51
Art. 54
Art. 58
Art. 59
Art. 60
Art. 63
Art. 64
Art. 65
Art. 74
Art. 81
Burundische Familie mit Dublin-Mehrfachgesuch hat in der Schweiz nur Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV), nicht auf reguläre Sozialhilfe; EU-Aufnahmerichtlinie gilt nicht.
Art. 82
Burundische Familie mit Dublin-Mehrfachgesuch hat in der Schweiz nur Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV), nicht auf reguläre Sozialhilfe; EU-Aufnahmerichtlinie gilt nicht.
Art. 83
Art. 85
Art. 86
Art. 88
Art. 96
Art. 97
Art. 105
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Ausschaffungshaft ab, weil ein hängiges Mehrfachgesuch deren Anordnung nicht per se verhindert.
Art. 109
Art. 6a
Art. 21a
Art. 24b
Art. 26a
Art. 31a
Art. 53 lit. c
BGer hebt Ausschaffungshaft-Bestätigung auf: Vorinstanz hätte individuelle Misshandlungsvorwürfe des Ukrainers (Art. 3 EMRK) prüfen müssen.
Art. 80a
Bundesgericht weist Beschwerde eines abgewiesenen Asylsuchenden ab, da der Zuweisungskanton Luzern für die Nothilfe zuständig bleibt, unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt im Kanton Waadt.
Art. 82a
Art. 95a
Art. 102c
Art. 102k
Art. 107a
Art. 108a
Art. 109a
Art. 111b
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Ausschaffungshaft ab, weil ein hängiges Mehrfachgesuch deren Anordnung nicht per se verhindert.
Burundische Familie mit Dublin-Mehrfachgesuch hat in der Schweiz nur Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV), nicht auf reguläre Sozialhilfe; EU-Aufnahmerichtlinie gilt nicht.
Art. 111c
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Ausschaffungshaft ab, weil ein hängiges Mehrfachgesuch deren Anordnung nicht per se verhindert.
Bundesgericht weist Beschwerde eines abgewiesenen Asylsuchenden ab, da der Zuweisungskanton Luzern für die Nothilfe zuständig bleibt, unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt im Kanton Waadt.
Burundische Familie mit Dublin-Mehrfachgesuch hat in der Schweiz nur Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV), nicht auf reguläre Sozialhilfe; EU-Aufnahmerichtlinie gilt nicht.