5A_96/2026 — assistance judiciaire (déclaration d'insolvabilité au sens de l'art. 191 LP)
5Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil freiwillige Konkurserklärung bei Aktiven von 450'000 Franken und Schulden von über 8,3 Millionen Franken rechtsmissbräuchlich ist.
assistance judiciaire (déclaration d'insolvabilité au sens de l'art. 191 LP)
Art. 191 SchKG erlaubt einem Schuldner, seine eigene Konkursöffnung zu beantragen. Voraussetzungen sind Zahlungsunfähigkeit und die Unmöglichkeit einer gütlichen Schuldenregelung. Die Rechtsprechung begrenzt dieses Recht jedoch durch das Rechtsmissbrauchsverbot: Ein freiwilliger Konkursantrag ist missbräuchlich, wenn die voraussichtliche Konkursdividende ungenügend ist oder die Masse über keine verwertbaren Aktiven verfügt.
A.________ beantragte seine Privatinsolvenz und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren. Die kantonalen Instanzen verneinten die Erfolgsaussichten des Konkursgesuchs und lehnten die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung: Bei einem einzigen Nettovermögenswert von 450'000 Franken (Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft nach Abzug der Hypothek) gegenüber Schulden von über 8,3 Millionen Franken sei ein Konkursantrag nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Der Schuldner konnte auch den von den kantonalen Instanzen ermittelten Vermögenswert mangels rechtzeitiger Mitwirkung nicht erfolgreich anfechten.
Der Entscheid präzisiert die Grenzen der freiwilligen Konkurserklärung und verdeutlicht, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern ist, wenn das Hauptverfahren wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs aussichtslos erscheint. Schuldner mit stark überschuldetem Vermögen können sich somit nicht auf den Konkursweg berufen, wenn die zu erwartende Dividende in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Gesamtschulden steht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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