5A_545/2025 — divorce (droits parentaux, compétence internationale)
10Bundesgericht bestätigt Unzuständigkeit der Schweizer Gerichte für elterliche Rechte, da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordmazedonien hat.
divorce (droits parentaux, compétence internationale)
Das IPRG verweist für den Schutz von Minderjährigen auf das Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996, das die Schweiz auch gegenüber Nichtvertragsstaaten anwendet. Kernfrage war, ob Schweizer Gerichte im Rahmen des Scheidungsverfahrens weiterhin zuständig sind, über das Sorgerecht, die elterliche Sorge und das Besuchsrecht eines in Nordmazedonien lebenden Kindes zu entscheiden, obwohl die mazedonischen Behörden bereits tätig geworden sind.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Walliser Kantonsgerichts, wonach die Schweizer Gerichte nicht zuständig sind. Da das Kind seit 2020 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordmazedonien hat und die dortigen Behörden ihre Zuständigkeit wahrgenommen sowie Entscheidungen gefällt haben, die in der Schweiz gestützt auf das Luxemburger Übereinkommen anerkannt werden können, besteht keine Schutzlücke, die einen Schweizer Gerichtsstand rechtfertigen würde. Der subsidiäre Gerichtsstand des Scheidungsrichters nach Art. 10 HKÜ96 wurde ebenfalls verneint, da positive Kompetenzkonflikte zu vermeiden sind und die mazedonischen Behörden die Situation besser beurteilen können. Die Beschwerde des Vaters wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Der Entscheid verdeutlicht, dass die Schweiz bei internationalen Kindesschutzsachverhalten die Zuständigkeit konsequent dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes überlässt, sobald dieser seine Kompetenz ausübt und Entscheidungen erlässt, die in der Schweiz anerkennungsfähig sind – selbst wenn das Recht des Aufenthaltsstaates Rechtsinstitute wie die gemeinsame elterliche Sorge oder die alternierende Obhut nicht kennt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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