5A_356/2025 — Scheidung auf Klage

80 ★ Zur Publikation vorgesehen

Bundesgericht weist Beschwerde gegen nachehelichen Unterhalt grösstenteils ab, heisst sie aber wegen aktenwidriger Steuerberechnung teilweise gut.

Scheidung auf Klage

Dossiernummer 5A_356/2025
Entscheiddatum 01.04.2026
Publikationsdatum 21.04.2026
Abteilung II. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Familienrecht
Sprache de
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Art. 125 ZGB regelt den nachehelichen Unterhalt und knüpft daran an, ob eine Ehe lebensprägend war. Strittig war, ob der 1939 geborene Ehemann seiner 1944 geborenen Ex-Frau nach einer rund 15-jährigen Altersehe monatlich Fr. 2'000.– Unterhalt schuldet, nachdem das Obergericht Solothurn in Gutheissung der Berufung der Ehefrau eine entsprechende Verpflichtung angeordnet hatte.

Das Bundesgericht bestätigt im Wesentlichen den Entscheid des Obergerichts. Es hält fest, dass bei Altersehen die klassischen Kriterien der Lebensprägung (Aufgabe der Erwerbstätigkeit, fehlende Wiedereingliederungsmöglichkeit) in den Hintergrund treten und stattdessen massgebend ist, ob ein Ehegatte im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Wohl der ehelichen Gemeinschaft beigetragen hat. Vorliegend bejaht das Gericht die Lebensprägung aufgrund der langen Ehedauer, der wirtschaftlichen Verflechtung der Parteien vor und während der Ehe sowie des Beitrags der invaliden Ehefrau zur Haushaltsführung. Hingegen heisst es die Beschwerde teilweise gut, weil das Obergericht die monatliche Steuerbelastung der Ehefrau mit Fr. 567.– offensichtlich unrichtig berechnet hatte, während die Belege lediglich einen Durchschnitt von rund Fr. 235.– auswiesen.

Der Entscheid präzisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Lebensprägung bei Altersehen und stellt klar, dass weder eine starre Ehedauer noch klassische Rollenteilung vorausgesetzt wird, sondern der gegenseitige Solidaritätsbeitrag im Vordergrund steht. Für die Praxis bedeutet dies, dass auch bei Ehen, die erst im fortgeschrittenen Alter geschlossen werden, nacheheliche Unterhaltspflichten entstehen können, sofern ein Ehegatte zum Wohl der Gemeinschaft beigetragen hat.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.