4A_578/2025 — Firmenrecht, UWG,
5Bundesgericht weist Beschwerde von Cable-Tec AG ab, da Firma Kabeltec Group Schweiz AG trotz identischem Sinngehalt keine firmen- oder lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr begründet.
Firmenrecht, UWG,
Das Firmenrecht (Art. 951 OR) verpflichtet Handelsgesellschaften, eine Firma zu führen, die sich von bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheidet. Wer dagegen verstösst, kann vom Inhaber der älteren Firma auf Unterlassung gemäss Art. 956 OR verklagt werden. Zusätzlich schützt Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG vor unlauterer Verwechslungsgefahr im Geschäftsverkehr. Die Cable-Tec AG (Neuenhof, AG, eingetragen 2018) klagte gegen die Kabeltec Group Schweiz AG (vormals Kabeltec AG, Rongellen, GR, eingetragen 2022) auf Unterlassung des Firmenbestandteils «Kabeltec».
Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung der Klage durch das Obergericht Graubünden. Zwar stimmen die Firmenbestandteile «Cable-Tec» und «Kabeltec» im Sinngehalt überein, da beide für «Kabeltechnik/-technologie» stehen. Jedoch handelt es sich um rein beschreibende, kennzeichnungsschwache Sachbezeichnungen. Im Schriftbild unterscheiden sich die Firmen durch den Anfangsbuchstaben (C vs. K), die Endung (-le vs. -el) und die Bindestrichschreibweise; im Wortklang weicht die englische Aussprache von «Cable» klar von der deutschen Aussprache von «Kabel» ab. Die lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr scheiterte zudem daran, dass eine Überschneidung der Kundenkreise nicht nachgewiesen war.
Der Entscheid verdeutlicht, dass kennzeichnungsschwachen, rein beschreibenden Firmenelementen nur ein enger Schutzbereich zukommt und dass nicht eingetragene Übersetzungen einer Firma keinen eigenständigen firmenrechtlichen Schutz geniessen. Unternehmen, die ihre Firma in einer anderen Sprache schützen möchten, müssen die entsprechende Übersetzung separat im Handelsregister eintragen lassen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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