4A_552/2025 — Arbeitsvertrag,
5Bundesgericht weist Beschwerde einer Arbeitgeberin ab, die von ihrer Arbeitnehmerin Herausgabe sämtlicher Einnahmen aus genehmigter Nebentätigkeit verlangte.
Arbeitsvertrag,
Das Arbeitsrecht verpflichtet Arbeitnehmer zur Treue gegenüber der Arbeitgeberin und untersagt grundsätzlich entgeltliche Nebentätigkeiten, soweit diese mit der Treuepflicht kollidieren oder den Betrieb konkurrenzieren. Vorliegend stritt eine Arztpraxis gegen eine ehemalige Leiterin des Wund- und Fusszentrums über die Zulässigkeit deren kosmetischer Fusspflegetätigkeit sowie über ausstehende Löhne und Ferienentschädigungen beider Arbeitnehmer.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vollumfänglich. Es hielt fest, dass die Nebentätigkeit der Arbeitnehmerin an zwei Wochentagen durch Verwaltungsratsprotokoll, Businessplan und schriftliche Nutzungsvereinbarung nachweislich genehmigt worden war. Nur an den übrigen Tagen hatte sie vertragswidrig gehandelt, weshalb sie lediglich die dort erzielten Einnahmen herauszugeben hatte. Eine Beweiserleichterung nach Art. 42 Abs. 2 OR für nicht bezogene Ferientage lehnte das Gericht ab, da die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin die Ferien jederzeit hätte kontrollieren können und objektive Gründe für eine Unzumutbarkeit des strikten Beweises fehlten.
Das Urteil verdeutlicht, dass eine vom Arbeitgeber genehmigte Nebentätigkeit keinen Anlass zur vollständigen Herausgabe der daraus erzielten Einnahmen gibt. Zudem bestätigt es, dass selbst verursachte Organisations- und Kommunikationsmängel des Arbeitgebers keine Grundlage für eine Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR bilden.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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