4A_494/2025 — Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, Grundversorgung,
25Bundesgericht weist Beschwerde eines kurdischen Aktivisten ab, dem PostFinance wegen US-Sanktionsliste ein Konto verweigerte.
Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, Grundversorgung,
Das Postgesetz verpflichtet PostFinance zur landesweiten Grundversorgung mit Zahlungsverkehrsdienstleistungen, erlaubt aber gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a VPG Ausnahmen, wenn die Einhaltung der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht. Strittig war, ob diese Ausnahmebestimmung auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht und ob PostFinance einem türkischen Staatsangehörigen mit Schweizer Wohnsitz, der auf der US-amerikanischen OFAC-Sanktionsliste figuriert, rechtmässig die Kontoeröffnung verweigern durfte.
Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 45 Abs. 1 lit. a VPG durch die Delegationsnorm von Art. 32 Abs. 2 PG gedeckt ist. Die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Gesetzgeber bewusst einen weiten Delegationsrahmen gewählt habe, um dem Bundesrat die Möglichkeit zu geben, Ausnahmen von der Grundversorgung aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen auf Verordnungsstufe zu regeln. Der Bundesrat habe diesen Rahmen mit der Aufwandausnahme nicht offensichtlich gesprengt. Die Beschwerde scheiterte zudem daran, dass der Beschwerdeführer keine hinreichend begründeten Rügen zur konkreten Anwendung von Art. 45 Abs. 1 lit. a VPG erhob.
Das Urteil klärt erstmals verbindlich die Frage der gesetzlichen Grundlage der Aufwandausnahme, die in der Literatur bislang kritisch diskutiert wurde, und bestätigt damit den erheblichen Spielraum von PostFinance bei der Verweigerung von Grundversorgungsleistungen gegenüber Personen auf ausländischen Sanktionslisten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
6 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 26 andere Entscheide