4A_28/2026 — Vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege,

Bundesgericht weist Beschwerde gegen abgewiesenes Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme in Patentsache ab, weil der Anspruch nicht glaubhaft gemacht wurde.

Vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege,

Dossiernummer 4A_28/2026
Entscheiddatum 05.03.2026
Publikationsdatum 17.04.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Sprache de
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Art. 158 Abs. 1 ZPO erlaubt die vorsorgliche Beweisführung, verlangt aber auch unter lit. b, dass die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, gestützt auf das materielle Recht einen Anspruch zu besitzen. Im Patentrecht setzt dies voraus, dass zumindest ansatzweise dargetan wird, dass ein rechtsbeständiges Patent durch das untersuchte Gerät verletzt wird oder eine Verletzung droht.

Der Beschwerdeführer wollte patentierte Erfassungsgeräte vor deren Entsorgung sicherstellen lassen, um allenfalls eingeschränkte Patentansprüche formulieren zu können. Das Bundespatentgericht hatte seine Streitpatente in einem früheren Verfahren bereits als voraussichtlich nicht rechtsbeständig beurteilt. Da der Kläger keine eingeschränkten Ansprüche formulierte und lediglich auf eine künftige Möglichkeit verwies, verneinte die Vorinstanz das Glaubhaftmachen eines verletzten Anspruchs und wies das Gesuch ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Entscheid verdeutlicht, dass vorsorgliche Beweisabnahmen im Patentrecht kein Instrument zur spekulativen Anspruchssuche sind. Wer ein Beweismittel sichern will, muss bereits zum Zeitpunkt des Gesuchs zumindest die Konturen eines plausiblen materiellen Anspruchs aufzeigen, auch wenn die Anforderungen an die Glaubhaftmachung tief angesetzt sind.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.