4A_213/2024 — mainlevée définitive,

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen abgewiesene definitive Rechtsöffnung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin ihre Rügen nicht rechtsgenüglich begründet hat.

mainlevée définitive,

Dossiernummer 4A_213/2024
Entscheiddatum 13.04.2026
Publikationsdatum 28.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit civil
Rechtsgebiet Droit des poursuites et faillites
Sprache fr
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Für die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG können Verwaltungsentscheide als Vollstreckungstitel dienen, sofern sie formgültig sind. Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG müssen Entscheide die Rechtsmittelbelehrung enthalten; fehlt diese, gelten sie nicht als vollstreckbare Entscheide im Sinne des SchKG.

Die Beschwerdeführerin, eine Versicherung, wollte mittels zweier Prämienrechnungen die definitive Rechtsöffnung gegen eine in Liquidation befindliche Gesellschaft erwirken. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Kantonsgericht Freiburg lehnten die Rechtsöffnung ab, weil die Rechnungen keine Rechtsmittelbelehrung enthielten. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich angefochten hatte und ihre Verweise auf angebliche Rechtsmittelbelehrungen in den Rechnungen weder vor den kantonalen Instanzen dargetan noch belegt waren.

Das Urteil verdeutlicht, dass Versicherungsträger bei Prämienrechnungen, die als Verfügungen im Betreibungsverfahren dienen sollen, zwingend auf die Rechtsmittelwege hinweisen müssen. Prozessual zeigt der Entscheid, dass das Bundesgericht neue tatsächliche Vorbringen, die vor den Vorinstanzen nicht gehörig eingebracht wurden, nicht berücksichtigt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.