2C_723/2025 — Ausschaffungshaft
25BGer hebt Ausschaffungshaft-Bestätigung auf: Vorinstanz hätte individuelle Misshandlungsvorwürfe des Ukrainers (Art. 3 EMRK) prüfen müssen.
Ausschaffungshaft
Art. 76 AIG ermöglicht Ausschaffungshaft zur Sicherung einer Landesverweisung; Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG verlangt deren Aufhebung, wenn der Vollzug aus rechtlichen Gründen undurchführbar ist, insbesondere bei einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (Non-Refoulement). Strittig war, ob die Ausschaffungshaft eines wegen Verbrechens verurteilten und landesverwiesenen ukrainischen Staatsangehörigen rechtmässig war, nachdem dieser nach erster Ausschaffung (Oktober 2024) illegal wiedereingereist war und konkret behauptete, in der Ukraine zwischen November 2024 und Mai 2025 als Kriegsdienstverweigerer inhaftiert, misshandelt und gesundheitlich vernachlässigt worden zu sein.
Das Bundesgericht hält fest, dass eine Landesverweisung durch eine erfolgte Ausschaffung nicht konsumiert wird und bei illegaler Wiedereinreise vollstreckbar bleibt, womit der Haftgrund fortbesteht. Es beanstandet jedoch, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Vorinstanz die hinreichend konkret und individuell vorgetragenen Vorbringen des Beschwerdeführers zu erlittenen Repressionen in der Ukraine (Inhaftierung, Misshandlung, verweigerte medizinische Versorgung bei HIV und rheumatoider Arthritis) geprüft haben. Da das angefochtene Urteil diesbezüglich jede Tatsachenfeststellung und Würdigung vermissen lässt, ist eine Überprüfung durch das Bundesgericht nicht möglich.
Das Urteil wird aufgehoben und zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Eine sofortige Haftentlassung fällt wegen der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer nicht in Betracht. Praktisch verdeutlicht der Entscheid, dass Haftgerichte bei der Prüfung von Art. 3 EMRK nicht nur die allgemeine Landeslage, sondern auch konkrete individuelle Gefährdungsvorbringen substanziiert abhandeln müssen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
6 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 24 andere Entscheide