2C_672/2025 — Caducité d'une autorisation d'établissement et renvoi de Suisse, tardiveté du pa

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Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil fehlende Kostenvorschusszahlung im Kanton Neuenburg ohne überspitzten Formalismus zur Unzulässigerklärung führt.

Caducité d'une autorisation d'établissement et renvoi de Suisse, tardiveté du paiement de l'avance de frais

Dossiernummer 2C_672/2025
Entscheiddatum 01.04.2026
Publikationsdatum 30.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Droit de cité et droit des étrangers
Sprache fr
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Das neuenburgische Verwaltungsprozessrecht verpflichtet Rechtsmittelführer zur Leistung eines Kostenvorschusses und droht bei Säumnis die Unzulässigkeit an. Der Beschwerdeführer, ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, hatte den Vorschuss von 880 Franken nicht fristgerecht bezahlt, worauf das Kantonsgericht seine Beschwerde gegen die Feststellung des Erlöschens seiner Niederlassungsbewilligung als unzulässig erklärte. Er rügte vor Bundesgericht, das Gericht hätte ihm gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO analog eine Nachfrist gewähren müssen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Art. 47 Abs. 5 LPJA/NE ist eine Spezialregel, die den allgemeinen Verweis auf das ZPO-Fristenrecht in Art. 20 Abs. 1 LPJA/NE verdrängt. Da der Beschwerdeführer ordnungsgemäss über Betrag, Frist und Säumnisfolgen informiert worden war, liegt kein überspitzter Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV vor. Dies entspricht der konstanten Bundesgerichtspraxis.

Der Entscheid bestätigt, dass Kantone die Modalitäten des Kostenvorschusses im Verwaltungsverfahren eigenständig regeln dürfen, sofern die verfassungsrechtlichen Mindestgarantien eingehalten sind. Praxen anderer Kantone, die eine Nachfrist oder ein rechtliches Gehör vor dem Nichteintretensentscheid vorsehen, begründen keinen Anspruch auf gleiche Behandlung im Kanton Neuenburg.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.