2C_606/2025 — Refus d'octroi d'une autorisation de séjour par regroupement familial

5

Bundesgericht weist Beschwerde eines nigerianischen Staatsangehörigen ab, dem wegen wiederholten Drogenhandels der Familiennachzug zur Schweizer Ehefrau verweigert wurde.

Refus d'octroi d'une autorisation de séjour par regroupement familial

Dossiernummer 2C_606/2025
Entscheiddatum 12.03.2026
Publikationsdatum 08.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Droit de cité et droit des étrangers
Sprache fr
🤖 KI-Analyse anzeigen
Art. 42 AIG gewährt dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Staatsangehörigen grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung; dieser Anspruch erlischt jedoch gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt, namentlich wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung in besonders schwerwiegender Weise verletzt hat. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht bereits 2024 den Nachzug desselben Nigerianers im Rahmen eines Heiratsvisums abgelehnt. Der Betroffene heiratete daraufhin seine Schweizer Partnerin in Italien und stellte erneut ein Gesuch um Familiennachzug. Das Bundesgericht hält fest, dass nach einer Heirat im Ausland ein vollständiger Neuprüfungsanspruch ohne Fünfjahresfrist besteht, weil das Regime der Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat und jenes des Familiennachzugs unterschiedlichen Regeln folgen. Es bestätigt jedoch das Ergebnis des Vorinstanzentscheids durch Motivsubstitution: Die wiederholten Drogendelikte des Beschwerdeführers zwischen 2017 und 2019 in der Schweiz und in Tschechien begründen einen schwerwiegenden Widerrufsgrund, und der kurze Zeitabstand seit den letzten Straftaten lässt eine positive Prognose nicht zu. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung überwiegt das private Interesse der Ehegatten am gemeinsamen Leben in der Schweiz. Das Urteil verdeutlicht, dass ein neues Gesuch nach Eheschliessung im Ausland zwar ohne Wartefrist materiell zu prüfen ist, die frühere Verweigerung des Heiratsvisums aber als Indiz in die Gesamtabwägung einfliessen darf und ein kurzer Zeitabstand seit wiederholten Drogendelikten dem Nachzug entgegensteht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.