2C_449/2025 — Salons de massage, interdiction d'exploiter
10Bundesgericht bestätigt 10-jähriges Betriebsverbot für Genfer Massagesalon-Betreiberin wegen Drogen, rezeptpflichtiger Medikamente und Schutzlosem Sex.
Salons de massage, interdiction d'exploiter
Das Genfer Prostitutionsgesetz (LProst/GE) verpflichtet Salonverantwortliche, öffentliche Ordnung und Gesundheit zu wahren sowie die Arbeitsbedingungen der Sexarbeiterinnen zu kontrollieren. Verstösse können mit Verwarnungen, temporärer oder definitiver Schliessung samt bis zu zehnjährigem Betriebsverbot geahndet werden. Fraglich war, ob die Bestätigung der schwersten Sanktion – Schliessung beider Salons und zehnjähriges Betriebsverbot – willkürlich sei, nachdem die Staatsanwaltschaft einen Teileinstellungsbeschluss bezüglich der Betäubungsmitteldelikte ankündigte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen hatte, selbst Kokain bereitgestellt zu haben, sondern dass sie ihre Kontrollpflichten verletzt hatte. Der angekündigte Teileinstellungsbeschluss im Strafverfahren ändere daran nichts, da das Verwaltungsverfahren unabhängig vom Strafverfahren zu beurteilen sei. Zusätzlich zur Drogenproblematik hatte die Beschwerdeführerin auch die Verwendung rezeptpflichtiger Medikamente (Viagra/Kamagra) sowie ungeschützten Geschlechtsverkehr in ihren Salons nicht unterbunden.
Der Entscheid bekräftigt, dass kantonale Behörden bei wiederholten und sich steigernden Pflichtverletzungen von Salonverantwortlichen die strengste Sanktion des LProst/GE verhängen dürfen, ohne in Willkür zu verfallen. Das Bundesgericht unterstreicht zudem, dass verwaltungsrechtliche Massnahmen im Prostitutionsbereich eigenständig und unabhängig vom Ausgang paralleler Strafverfahren beurteilt werden.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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