2C_399/2024 — Kurzfristige Festhaltung
25Bundesgericht heisst SEM-Beschwerde gut und stellt klar, dass eine kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG für innerstaatliche Transfers nicht zwingend durch Dublin-Haftrecht verdrängt wird.
Kurzfristige Festhaltung
Art. 73 AIG erlaubt die kurzfristige Festhaltung von Ausländern zur Eröffnung einer Verfügung, während Art. 76a AIG und Art. 28 der Dublin-III-Verordnung spezielle Haftregeln für Überstellungen in andere Dublin-Staaten vorsehen. Streitig war, ob das Migrationsamt Zürich einen afghanischen Staatsangehörigen, der am Flughafen aufgegriffen wurde und einen deutschen Aufenthaltstitel besass, für rund 40 Stunden gestützt auf Art. 73 AIG festhalten durfte, um ihn dem innerstaatlich zuständigen Migrationsamt Thurgau zuzuführen.
Das Bundesgericht hebt das vorinstanzliche Urteil auf, das die Festhaltung allein wegen Anwendbarkeit der Dublin-III-Verordnung als rechtswidrig qualifiziert hatte. Es hält fest, dass die Ausschliesslichkeit der Dublin-Haft nur gilt, wenn die Inhaftnahme einzig die grenzüberschreitende Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat bezweckt. Eine rein innerstaatliche Überführung an die für das Wegweisungsverfahren zuständige kantonale Behörde fällt hingegen nicht zwingend unter das Dublin-Haftregime, zumal im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit feststand, ob überhaupt ein Dublin-Verfahren durchgeführt würde. Die Sache wird zur Prüfung zurückgewiesen, ob Art. 73 AIG die konkrete Überstellung deckte und ob Zürich die zuständige Behörde war.
Der Entscheid klärt praxisrelevant das Verhältnis zwischen innerstaatlichem Ausländerhaftrecht und Dublin-Haftbestimmungen: Erst wenn feststeht, dass eine Inhaftnahme ausschliesslich der Dublin-Überstellung dient, verdrängt Art. 28 Dublin-III-VO nationale Haftgrundlagen. Innerstaatliche Zuständigkeitstransfers unterliegen diesem Ausschliesslichkeitsgrundsatz nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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