SR 173.110.210.3

In Kraft

173.110.210.3 — Reglement vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht

Inkrafttreten
01.01.2007
Rechtsgebiet
Reglement vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht

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4A_85/20262026-04-13
3 Art.

Bundesgericht schreibt Beschwerde im Tauschvertragsstreit nach Rückzug ab und spricht der Einwohnergemeinde Arlesheim eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu.

3 4 8
2C_399/20242026-02-11
2 Art.

Bundesgericht heisst SEM-Beschwerde gut und stellt klar, dass eine kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG für innerstaatliche Transfers nicht zwingend durch Dublin-Haftrecht verdrängt wird.

10 12
4A_27/20262026-04-13
2 Art.

Bundesgericht schreibt Schiedsbeschwerde nach Rückzug ab und spricht Beschwerdegegnerinnen mangels Substanziierung nur Fr. 5'000.-- Parteientschädigung zu.

4 8

Art. 3

1 Urteil
4A_85/20262026-04-13

Bundesgericht schreibt Beschwerde im Tauschvertragsstreit nach Rückzug ab und spricht der Einwohnergemeinde Arlesheim eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu.

Art. 4

2 Urteile
4A_85/20262026-04-13

Bundesgericht schreibt Beschwerde im Tauschvertragsstreit nach Rückzug ab und spricht der Einwohnergemeinde Arlesheim eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu.

4A_27/20262026-04-13

Bundesgericht schreibt Schiedsbeschwerde nach Rückzug ab und spricht Beschwerdegegnerinnen mangels Substanziierung nur Fr. 5'000.-- Parteientschädigung zu.

Art. 8

2 Urteile
4A_27/20262026-04-13

Bundesgericht schreibt Schiedsbeschwerde nach Rückzug ab und spricht Beschwerdegegnerinnen mangels Substanziierung nur Fr. 5'000.-- Parteientschädigung zu.

4A_85/20262026-04-13

Bundesgericht schreibt Beschwerde im Tauschvertragsstreit nach Rückzug ab und spricht der Einwohnergemeinde Arlesheim eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu.

Art. 9

1 Urteil
2C_306/20252026-03-27

Bundesgericht weist Beschwerde einer russischen Familie gegen Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Tessin ab, da kein Anspruch nach Art. 8 EMRK besteht.

Art. 10

1 Urteil
2C_399/20242026-02-11

Bundesgericht heisst SEM-Beschwerde gut und stellt klar, dass eine kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG für innerstaatliche Transfers nicht zwingend durch Dublin-Haftrecht verdrängt wird.

Art. 12

2 Urteile
7B_304/20262026-03-27

Bundesgericht schreibt Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos ab, nachdem das Obergericht Aargau noch während des Verfahrens entschieden hatte.

2C_399/20242026-02-11

Bundesgericht heisst SEM-Beschwerde gut und stellt klar, dass eine kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG für innerstaatliche Transfers nicht zwingend durch Dublin-Haftrecht verdrängt wird.