SR 173.110.210.3
In Kraft173.110.210.3 — Reglement vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht
Bundesgerichtsurteile
Schlüsselurteile
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Bundesgericht schreibt Beschwerde im Tauschvertragsstreit nach Rückzug ab und spricht der Einwohnergemeinde Arlesheim eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu.
Bundesgericht heisst SEM-Beschwerde gut und stellt klar, dass eine kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG für innerstaatliche Transfers nicht zwingend durch Dublin-Haftrecht verdrängt wird.
Bundesgericht schreibt Schiedsbeschwerde nach Rückzug ab und spricht Beschwerdegegnerinnen mangels Substanziierung nur Fr. 5'000.-- Parteientschädigung zu.
Art. 3
Bundesgericht schreibt Beschwerde im Tauschvertragsstreit nach Rückzug ab und spricht der Einwohnergemeinde Arlesheim eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu.
Art. 4
Bundesgericht schreibt Beschwerde im Tauschvertragsstreit nach Rückzug ab und spricht der Einwohnergemeinde Arlesheim eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu.
Bundesgericht schreibt Schiedsbeschwerde nach Rückzug ab und spricht Beschwerdegegnerinnen mangels Substanziierung nur Fr. 5'000.-- Parteientschädigung zu.
Art. 8
Bundesgericht schreibt Schiedsbeschwerde nach Rückzug ab und spricht Beschwerdegegnerinnen mangels Substanziierung nur Fr. 5'000.-- Parteientschädigung zu.
Bundesgericht schreibt Beschwerde im Tauschvertragsstreit nach Rückzug ab und spricht der Einwohnergemeinde Arlesheim eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu.
Art. 9
Bundesgericht weist Beschwerde einer russischen Familie gegen Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Tessin ab, da kein Anspruch nach Art. 8 EMRK besteht.
Art. 10
Bundesgericht heisst SEM-Beschwerde gut und stellt klar, dass eine kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG für innerstaatliche Transfers nicht zwingend durch Dublin-Haftrecht verdrängt wird.
Art. 12
Bundesgericht schreibt Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos ab, nachdem das Obergericht Aargau noch während des Verfahrens entschieden hatte.
Bundesgericht heisst SEM-Beschwerde gut und stellt klar, dass eine kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG für innerstaatliche Transfers nicht zwingend durch Dublin-Haftrecht verdrängt wird.