2C_388/2024 — Geschäftsplanänderung - Tarifanpassung in der Privatversicherung

30

Bundesgericht weist Beschwerde einer Krankenversichererin ab und bestätigt, dass die FINMA Prämienerhöhungen auf die marktexogene Teuerung begrenzen darf.

Geschäftsplanänderung - Tarifanpassung in der Privatversicherung

Dossiernummer 2C_388/2024
Entscheiddatum 22.01.2026
Publikationsdatum 24.03.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Wirtschaft
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das VAG und die AVO verpflichten Versicherungsunternehmen, Tarifanpassungen in der Krankenzusatzversicherung von der FINMA genehmigen zu lassen. Die FINMA prüft dabei, ob die beantragten Prämien die Versicherten vor Missbrauch schützen. Strittig war, ob die FINMA gestützt auf ihr Rundschreiben 2010/3 Prämienerhöhungen auf die am Markt beobachtete exogene Teuerung begrenzen darf, wenn ein Versicherungsunternehmen eine deutlich höhere produktexogene Teuerung geltend macht.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der A.________ AG abgewiesen. Es erkannte, dass Art. 117 Abs. 1 lit. c AVO, der eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Risikoverschiebung auf die Versicherten als Missbrauch qualifiziert, eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Praxis der FINMA bietet. Überschreitet die produktexogene Teuerung die marktexogene Teuerung erheblich, begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass unzureichend kalkulierte Risiken missbräuchlich auf die Versicherten überwälzt werden sollen. Da die Beschwerdeführerin keine plausible Erklärung für die Abweichung lieferte, durfte die FINMA die Erhöhung begrenzen.

Der Entscheid klärt den Anwendungsbereich von Art. 117 Abs. 1 lit. c AVO und bestätigt die Verbindlichkeit des FINMA-Rundschreibens 2010/3 als rechtmässige Verwaltungsverordnung im Bereich der Tarifkontrolle. Versicherungsunternehmen tragen künftig die Beweislast, wenn ihre produktexogene Teuerung die Marktteuerung wesentlich übersteigt und sie dennoch eine entsprechende Prämienerhöhung beantragen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.