2C_116/2026 — Bestätigung Ausschaffungshaft

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Bundesgericht weist Beschwerde gegen Ausschaffungshaft ab, weil ein hängiges Mehrfachgesuch deren Anordnung nicht per se verhindert.

Bestätigung Ausschaffungshaft

Dossiernummer 2C_116/2026
Entscheiddatum 15.04.2026
Publikationsdatum 27.04.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Bürgerrecht und Ausländerrecht
Sprache de
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Das AIG erlaubt Ausschaffungshaft zur Sicherung einer rechtskräftigen Wegweisung, sofern deren Vollzug absehbar ist und ein Haftgrund vorliegt. Strittig war, ob die Einreichung eines asylrechtlichen Wiedererwägungs- bzw. Mehrfachgesuchs vor der Haftanordnung dieser entgegensteht, nachdem das SEM einen einstweiligen Vollzugsstopp angeordnet hatte.

Das Bundesgericht hält fest, dass Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche nach Art. 111b bzw. 111c AsylG keine Erstasylgesuche sind und in beschleunigtem Verfahren behandelt werden. Deren Hängigkeit hindert die erstmalige Anordnung von Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht, solange im Einzelfall mit einer zügigen Erledigung und anschliessendem Vollzug gerechnet werden kann. Da das SEM eine beförderliche Behandlung zugesichert hatte, ein gültiges Reisedokument vorlag und tägliche Flugverbindungen in die Türkei bestehen, bejahte das Gericht die Absehbarkeit des Vollzugs. Die Haft wurde auch als verhältnismässig eingestuft, weil der Beschwerdeführer bereits früher untergetaucht war und mildere Massnahmen ein erneutes Untertauchen nicht verhindern könnten.

Das Urteil klärt verbindlich, dass ein kurz vor der Haftanordnung eingereichtes Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuch die Ausschaffungshaft nicht automatisch ausschliesst. Massgebend bleibt eine einzelfallbezogene Prognose zur Vollzugsabsehbarkeit, die laufend zu überprüfen ist.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.