1C_122/2025 — Routes nationales; autorisation de manifester
30Bundesgericht heisst Beschwerde gut und rügt, dass Behörden eine Demonstration auf der Nationalstrasse N01 ohne Prüfung milderer Massnahmen verweigert haben.
Routes nationales; autorisation de manifester
Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit (Art. 22 und 16 BV, Art. 11 EMRK) schützen das Recht, auf öffentlichem Grund zu demonstrieren, wobei ein erhöhter Gemeingebrauch einer Bewilligungspflicht unterliegt. Streitig war, ob das Bundesamt für Strassen (ASTRA) zu Recht die Bewilligung für eine Kundgebung auf einem Teilstück der Autobahn N01 in Lausanne vom 20. April 2024 verweigert hatte, die sich symbolisch gegen die Ausbaupolitik des Bundes richtete und im Kontext einer bevorstehenden Volksabstimmung über die Erweiterung von Nationalstrassen stand.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt. Zwar sind Verkehrsbehinderungen auf Nationalstrassen gewichtige öffentliche Interessen, doch hätten die Behörden prüfen müssen, ob mildere Massnahmen — wie eine zeitliche Beschränkung der Sperrung, Auflagen zur Verkehrsführung oder die Beschränkung auf das Autobahnstück ohne den Kreisel Maladière — eine Durchführung ermöglicht hätten. Ein pauschales Verbot ohne diese Prüfung kommt einem absoluten Ausschluss von Kundgebungen auf Nationalstrassen gleich, was mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Das Urteil stärkt das Recht auf politische Kundgebungen an symbolisch bedeutsamen Orten und verpflichtet Behörden, bei Bewilligungsgesuchen für Demonstrationen stets konkrete Alternativlösungen und Auflagen zu prüfen, bevor sie eine Kundgebung vollständig untersagen. Gerade im Vorfeld von Volksabstimmungen kommt der Versammlungsfreiheit besonderes demokratisches Gewicht zu.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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