BGE 151 III 563
LeitentscheidBundesgericht bestätigt, dass bei schweizweitem Arrest ein einziges Betreibungsamt die rechtshilfeweise Pfändung auswärtiger Arrestgegenstände anordnen darf.
Das revidierte Arrestrecht (in Kraft seit 2011) erlaubt einem Arrestgericht, einen schweizweit wirkenden Arrest anzuordnen, der von mehreren Betreibungsämtern vollzogen wird. Strittig war, ob das Betreibungsamt Oberland/BE, bei dem die Arrestgläubigerin die Betreibung zur Prosequierung eines Genfer Arrestbefehls eingeleitet hatte, das Betreibungsamt Genf rechtshilfeweise beauftragen durfte, die dort verarrestierten Vermögenswerte zu pfänden – obwohl der Schuldner seinen Schweizer Wohnsitz inzwischen aufgegeben hatte und das Arrestgericht kein Lead-Betreibungsamt bezeichnet hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Arrestschuldners ab. Es hielt fest, dass mit der Einführung des schweizweiten Arrests die frühere Praxis, wonach an jedem Arrestort eine separate Betreibung einzuleiten war, überholt ist. Ein Arrestgläubiger kann alle Arreste mit einem einzigen Betreibungsbegehren prosequieren. Da die Gläubigerin die Betreibung am damaligen Wohnsitz des Schuldners eingeleitet hatte und das Betreibungsamt Oberland/BE zugleich Arrestort ist, konnte die Betreibung dort fortgesetzt werden. Das fehlende Lead-Betreibungsamt im Arrestbefehl hindert die Fortsetzung nicht.
Der Entscheid hat erhebliche praktische Bedeutung für die Vollstreckung grösserer Forderungen mit Arrestlegungen an mehreren Orten in der Schweiz: Ein einziges Betreibungsamt kann den gesamten Pfändungsvollzug koordinieren und andere Betreibungsämter rechtshilfeweise beiziehen, ohne dass das Arrestgericht nachträglich ein Lead-Betreibungsamt bezeichnen muss.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.