BGE 151 III 529

Leitentscheid

Bundesgericht heisst Beschwerde gegen Ablehnung der Validierung eines Vorsorgeauftrags gut, weil blosse Möglichkeit einer Konflikteskalation die Eignung des Beauftragten nicht ausschliesst.

Dossiernummer 5A_624/2024
BGE-Referenz BGE 151 III 529
Entscheiddatum 27.08.2025
Rechtsgebiet Familienrecht
Sprache de
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Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB verpflichtet die Erwachsenenschutzbehörde, bei der Validierung eines Vorsorgeauftrags die Eignung der beauftragten Person zu prüfen. Dabei ist das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person möglichst weitgehend zu respektieren und die Eignung nur zurückhaltend zu verneinen. Streitig war, ob ein Sohn trotz bestehender familiärer Konflikte als Vorsorgebeauftragter für die Vermögenssorge seiner betagten Mutter eingesetzt werden darf.

Das Obergericht Thurgau hatte dem Sohn die Eignung als Vorsorgebeauftragter für Vermögenssorge und Rechtsverkehr abgesprochen, weil der Familienkonflikt sich verschärfen könnte und dies die Interessen der Betroffenen gefährden würde. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf: Die blosse Möglichkeit einer Konflikteskalation genügt nicht, um in das Selbstbestimmungsrecht der Auftraggeberin einzugreifen. Zudem hatte die Betroffene eine der strittigen Klagen selbst eingereicht, und eine tatsächliche Gefährdung ihrer Interessen war nicht festgestellt worden. Sollten sich die Interessen der Betroffenen künftig als gefährdet erweisen, stünden der Behörde die Instrumente von Art. 368 ZGB zur Verfügung.

Der Entscheid stärkt das Selbstbestimmungsrecht von Personen, die einen Vorsorgeauftrag errichtet haben. Behörden dürfen den Willen der auftraggebenden Person nicht allein aufgrund hypothetischer Konfliktszenarien übergehen; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine tatsächliche Gefährdung der Interessen der Betroffenen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.