9F_29/2025 — Krankenversicherung (Krankenpflege; Revision)

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Bundesgericht weist Revisionsgesuch ab, weil die neu vorgelegte Studie als echtes Novum nach dem Urteilsdatum entstanden und damit als Revisionsgrund ausgeschlossen ist.

Krankenversicherung (Krankenpflege; Revision)

Dossiernummer 9F_29/2025
Entscheiddatum 31.03.2026
Publikationsdatum 22.04.2026
Abteilung III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Krankenversicherung
Sprache de
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Eine SMA-Patientin begehrte von ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für das Medikament Spinraza® (Nusinersen). Nachdem das Bundesgericht ihre Beschwerden bereits 2022 abgewiesen hatte, ersuchte sie gestützt auf eine 2025 publizierte Studie (Wurster et al.) um Revision dieses Urteils. Sie argumentierte, die Studie belege nunmehr den für die ausnahmsweise Leistungsübernahme erforderlichen hohen therapeutischen Nutzen des Medikaments bei erwachsenen SMA-Typ-II-Patienten.

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind echte Noven – also Beweismittel, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind – vom Revisionsgrund der nachträglich entdeckten Tatsachen und Beweismittel ausdrücklich ausgeschlossen. Da die Studie Wurster et al. erst am 8. September 2025 und damit nach dem Urteil vom 16. August 2022 publiziert wurde, kann sie unabhängig davon, ob sie eine vorbestehende Tatsache belegen würde, nicht zur Revision führen.

Der Entscheid bestätigt die restriktive bundesgerichtliche Praxis zu echten Noven im Revisionsverfahren: Nachträglich erstellte wissenschaftliche Studien vermögen selbst dann keine Revision zu begründen, wenn sie vorbestehende medizinische Sachverhalte dokumentieren. Das Gericht weist die Patientin darauf hin, dass es ihr freisteht, gestützt auf die neue Studie erneut bei der Krankenkasse um Kostenübernahme für künftige Behandlungen zu ersuchen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.