9C_721/2024 — Prévoyance professionnelle

5

Bundesgericht weist Beschwerde ab: Ein Invalider kann die aus der Scheidung stammende Freizügigkeitsleistung nicht bar ausbezahlt verlangen, solange die Vorsorgeeinrichtung eine Invalidenrente ausrichtet.

Prévoyance professionnelle

Dossiernummer 9C_721/2024
Entscheiddatum 25.02.2026
Publikationsdatum 25.03.2026
Abteilung IIIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Prévoyance professionnelle
Sprache fr
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das Freizügigkeitsgesetz und die zugehörigen Verordnungen regeln, unter welchen Voraussetzungen Vorsorgekapital bar ausbezahlt werden kann. Strittig war, ob ein vollständig invalider Versicherter die ihm bei der Scheidung zugesprochene Freizügigkeitsleistung von rund 51'000 Franken gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV von seiner rentenausrichtenden Vorsorgeeinrichtung in bar verlangen kann.

Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts Bern und verneint diesen Anspruch. Art. 16 FZV greift nur, wenn ein Invalider ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice bei einer anderen Institution hält, die lediglich das Altersrisiko abdeckt. Wer hingegen von der gleichen Einrichtung, bei der das Kapital liegt, bereits eine Invalidenrente bezieht, kann keine Barauszahlung dieses Guthabens verlangen. Die persönliche Notlage des Beschwerdeführers sowie ein angerufenes «Prinzip des Schutzes vor übermässiger Härte» ändern daran nichts, da ein solches Prinzip dem Bundesgericht unbekannt ist.

Der Entscheid verdeutlicht die klare Trennung zwischen aktivem und passivem Konto bei Invalidität und zeigt, dass Art. 16 FZV nur für Freizügigkeitsguthaben bei Drittinstitutionen gilt. Versicherte, die eine Invalidenrente beziehen, haben keinen zusätzlichen Anspruch auf Barauszahlung ihres bei der rentenausrichtenden Einrichtung verwalteten Alterskapitals.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.