9C_719/2025 — Assurance-invalidité
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, weil die Bedürftigkeit mangels vollständiger Belege nicht nachgewiesen war.
Assurance-invalidité
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Waadtländer Sozialversicherungskammer zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege für eine minderjährige IV-Versicherte verweigerte. Die Beschwerdeführerin hatte das Gesuch unvollständig eingereicht: Das Formular war nicht vollständig ausgefüllt, weder die Steuererklärung noch der Steuerentscheid lagen vor, und die Bankbelege wiesen monatliche Eingänge von 22'000 bis 26'500 Franken aus, die in krassem Widerspruch zum deklarierten Einkommen von 5'615 Franken standen. Zudem wurden erhebliche monatliche Leasingkosten für zwei Fahrzeuge von über 4'200 Franken verbucht.
Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid. Da der Vater der Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter überdurchschnittliche Prozesskenntnisse aufwies, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Ergänzung des lückenhaften Gesuchs anzusetzen. Diese Pflicht zur Interpellation gilt gemäss Rechtsprechung primär für rechtsunkundige, nicht anwaltlich vertretene Parteien.
Der Entscheid bestätigt, dass eine unvollständige Gesuchstellung bei der unentgeltlichen Rechtspflege – insbesondere ohne Steuerunterlagen und bei widersprüchlichen Einkommensangaben – zu deren Verweigerung führt, wenn die gesuchstellende Partei als prozesserfahren gilt. Das Bundesgericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
3 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 8 andere Entscheide