9C_699/2025 — Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2009

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Steuererlass DBG: Bundesgericht tritt auf beide Beschwerden nicht ein, da weder Notlage noch besonders bedeutender Fall vorliegt.

Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2009

Dossiernummer 9C_699/2025
Entscheiddatum 17.02.2026
Publikationsdatum 13.03.2026
Abteilung III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Sprache de
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Art. 167 DBG ermöglicht den Erlass der direkten Bundessteuer, wenn die Zahlung für die steuerpflichtige Person infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeutet. Beide Tatbestandselemente – Notlage und grosse Härte – müssen kumulativ erfüllt sein. Im vorliegenden Fall hatten die Steuerpflichtigen eine Freizügigkeitsleistung von rund 3,45 Mio. Franken ohne hinreichenden Barauszahlungsgrund bezogen; das Bundesgericht hatte bereits in früheren Verfahren (9C_542/2023) die ordentliche Besteuerung nach Art. 36 DBG bestätigt. Der Steuererlass im Umfang von Fr. 362'640.40 wurde abgelehnt, weil die Steuerpflichtigen per Ende 2023 über ein Reinvermögen von rund 1,7 Mio. Franken verfügten und damit keine finanzielle Notlage vorlag. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aus dem Bereich des Steuererlasses noch ein besonders bedeutender Fall gegeben war. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat es mangels rechtlich geschützten Sachinteresses ebenfalls nicht ein, weil Art. 167 ff. DBG keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass verschafft. Der Entscheid bekräftigt, dass das Erlassverfahren nicht dazu dienen kann, rechtskräftige Veranlagungen inhaltlich in Frage zu stellen, und dass ohne Notlage ein Erlass von vornherein ausscheidet.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.