9C_678/2024 — Assurance-invalidité
IV-Beschwerde wegen verspäteter Kostenvorschusszahlung zu Recht unzulässig erklärt, da Wiederherstellungsgrund nicht belegt.
Assurance-invalidité
Art. 41 ATSG sieht vor, dass ein versäumter Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die betroffene Person ohne eigenes Verschulden an der fristgerechten Handlung verhindert war. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin den vom kantonalen Gericht angesetzten Kostenvorschuss von 600 Franken erst nach Ablauf der Frist bezahlt und in einem Schreiben lediglich allgemeine Schwierigkeiten bei der Erledigung ihrer Angelegenheiten geltend gemacht, ohne medizinische Belege beizulegen.
Das Bundesgericht bestätigte den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts. Es hielt fest, dass die Beschwerdeführerin die Beweislast für den unverschuldeten Hinderungsgrund trägt und die entsprechenden Nachweise spontan hätte einreichen müssen. Die erst mit der Beschwerde ans Bundesgericht vorgebrachten Arztberichte wurden als verspätet betrachtet, da die 30-tägige Frist nach Art. 41 ATSG längst abgelaufen war. Zudem vermochten die zitierten psychiatrischen Berichte nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin zum massgeblichen Zeitpunkt weder selbst handeln noch eine Drittperson damit beauftragen konnte, zumal sie kurz zuvor noch die kantonale Beschwerde einzureichen vermochte.
Das Urteil präzisiert, dass die Untersuchungsmaxime im Sozialversicherungsrecht den Richter nicht verpflichtet, das Beschwerdedossier von Amtes wegen nach potentiellen Rechtfertigungsgründen für einen Fristversäumnis zu durchsuchen, bevor die Eintretensvoraussetzungen geklärt sind. Die versicherte Person muss einen unverschuldeten Hinderungsgrund konkret und belegt geltend machen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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