9C_647/2025 — Impôts cantonaux et communaux du canton de Genève et impôt fédéral direct, pério

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Bundesgericht heisst Beschwerde für Steuerjahr 2010 gut wegen Verjährung, weist sie im Übrigen bezüglich verdeckter Gewinnausschüttungen und Steuerumgehung ab.

Impôts cantonaux et communaux du canton de Genève et impôt fédéral direct, périodes fiscales 2010 à 2015

Dossiernummer 9C_647/2025
Entscheiddatum 17.02.2026
Publikationsdatum 27.03.2026
Abteilung IIIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Finances publiques & droit fiscal
Sprache fr
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Das DBG und das StHG regeln die Besteuerung von Einkommen sowie verdeckte Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften. Streitig war, ob ein Genfer Vermögensverwalter für die Steuerperioden 2010 bis 2015 zu Recht für nicht deklarierte Einkommen aus seiner Beteiligung an I.________ INC. und F.________ SA sowie aus Leistungen einer Familienstiftung besteuert wurde, und ob die Bussen wegen versuchter Steuerhinterziehung rechtmässig waren.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde einzig für die Steuerperiode 2010 gut, weil das Recht zur Vornahme der Nachsteuerveranlagung inzwischen verjährt ist. Im Übrigen bestätigte es die vorinstanzlichen Feststellungen: Der Beschwerdeführer war wirtschaftlich Berechtigter der Aktien von I.________ INC., die Geldflüsse zwischen ihm und dieser Gesellschaft sowie der Stiftung stellten steuerbare geldwerte Vorteile dar, und die Zuteilung von Aktien an die Stiftung ohne Gegenleistung begründete eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die beantragte Zeugeneinvernahme und ein vorgelegtes Rechtsgutachten wurden zu Recht nicht als ausschlaggebende Beweismittel anerkannt.

Der Entscheid präzisiert, dass der Verjährungsbeginn für die Strafverfolgung wegen versuchter Steuerhinterziehung erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Veranlagungsverfahrens einsetzt, und bekräftigt, dass ein Rechtsgutachten lediglich als Parteivorbringen gilt und keine erhöhte Beweiskraft geniesst.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.