9C_593/2025 — Assurance-invalidité
5Bundesgericht heisst IV-Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Abklärung des Zeitpunkts der Gesundheitsverschlechterung an die IV-Stelle zurück.
Assurance-invalidité
Das IVG und das ATSG regeln den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie die Voraussetzungen für deren Überprüfung bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands. Streitig war, ob dem Versicherten ab 1. Juni 2023 eine ganze Invalidenrente (statt einer Rente von 53 % einer ganzen Rente) zusteht, insbesondere ob eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands noch vor der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 4. Oktober 2023 eingetreten war. Das Bundesgericht erkannte, dass aufgrund von Bildgebungsberichten aus Oktober und November 2023 nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands – namentlich an den Hüften und der Lendenwirbelsäule – bereits vor dem Erlass der Verfügung eingetreten war, und dass das massgebliche Gutachten von März 2022 diese spätere Entwicklung nicht erfassen konnte.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Verfügung der IV-Stelle auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung des Zeitpunkts der Gesundheitsverschlechterung sowie gegebenenfalls der verbleibenden Arbeitsfähigkeit an die IV-Stelle zurück. Der subsidiäre Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung zur Durchführung einer Begutachtung erwies sich als begründet.
Der Entscheid verdeutlicht, dass bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit einer IV-Verfügung auch nach dem Verfügungszeitpunkt erstellte Arztberichte berücksichtigt werden müssen, wenn sie sich retrospektiv auf den Gesundheitszustand vor der Verfügung beziehen. Dies stärkt die Rechte Versicherter in Fällen, in denen sich eine Verschlechterung erst kurz nach dem Verfügungserlass medizinisch dokumentieren lässt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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