9C_588/2025
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil mangels formeller Verfügung der Assura kein beschwerdefähiger Entscheid vorlag und das kantonale Gericht zu Recht nicht eintrat.
Das ATSG schreibt vor, dass Krankenversicherern gegen sie gerichtete Begehren mit einer formellen, anfechtbaren Verfügung zu beantworten haben, bevor ein Rechtsmittelweg offensteht. Streitig war, ob ein Informationsschreiben der Assura vom 2. Februar 2024, das den Versicherten über die Aufrechterhaltung seiner obligatorischen Krankenpflegeversicherung seit dem 1. April 2015 unterrichtete, eine solche Verfügung darstellte und ob das Kantonsgericht zu Recht auf die rund 19 Monate später eingereichte Beschwerde nicht eingetreten war.
Das Bundesgericht bestätigte, dass das fragliche Schreiben keine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG darstellt, da es weder als Verfügung bezeichnet war noch eine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Da keine beschwerdefähige Verfügung und kein vorgelagerter Einspracheentscheid vorlagen, war das kantonale Gericht sachlich nicht zuständig; die Beschwerde war unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einreichung verfrüht. Der Versicherte hätte zunächst eine formelle Verfügung verlangen müssen. Der Entscheid des Kantonsgerichts war damit im Ergebnis korrekt, auch wenn er die Unzulässigkeit auf Verspätung stützte.
Der Entscheid unterstreicht, dass die Einhaltung des zweistufigen Verfahrens (Verfügung, dann Einsprache) nach ATSG eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für den kantonalen Beschwerdeweg ist. Versicherte müssen bei blossen Informationsschreiben eines Krankenversicherers zunächst eine formelle Verfügung einfordern, bevor sie ein Gericht anrufen können.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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