9C_512/2024 — Invalidenversicherung
Bundesgericht hebt IV-Rentenablehnung bei Chronic Fatigue Syndrome auf: Fehlende Befunde dürfen nicht als Inkonsistenz gewertet werden.
Invalidenversicherung
Das IVG setzt für eine Invalidenrente eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit voraus, die anhand eines strukturierten Indikatorenverfahrens (BGE 141 V 281) zu beurteilen ist. Streitig war, ob das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom Dezember 2022 hinreichende Grundlage für die Verneinung eines Leistungsanspruchs einer an Chronic Fatigue Syndrome (CFS) leidenden Versicherten bildete.
Das Bundesgericht bejahte die Beschwerde aus zwei zentralen Gründen: Erstens ist CFS eine Ausschlussdiagnose, bei der fehlende objektivierbare Befunde gerade zum Krankheitsbild gehören; die Gutachter durften deshalb aus der fehlenden Korrelation zwischen subjektiven Beschwerden und medizinischen Befunden keine Inkonsistenz ableiten und gestützt darauf die Arbeitsunfähigkeit verneinen. Zweitens erklärten sich die Gutachter selbst ausserstande, eine positive oder negative Arbeitsfähigkeit zu attestieren, womit die Grundlage für eine rechtliche Indikatorenprüfung fehlte und die vorinstanzliche Prüfung verfrüht und bundesrechtswidrig war.
Praktisch bedeutsam ist die Anweisung an die IV-Stelle, der Versicherten gestützt auf die gutachterliche Empfehlung eine mindestens dreimonatige stationäre psychosomatische Behandlung aufzuerlegen, um das Aktivitätsniveau extern beurteilen zu können. Bei Verweigerung droht nach Art. 7b IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Leistungskürzung. Der Entscheid präzisiert, dass bei Erkrankungen mit Ausschlusscharakter (wie CFS) das Fehlen objektivierbarer Befunde methodisch nicht gegen die Diagnose verwendet werden darf.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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