9C_421/2025 — Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuer
Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil eine rechtskräftige Sonderveranlagung die nochmalige Erfassung derselben Arbeitgeberzahlung im ordentlichen Einkommenssteuerverfahren ausschliesst.
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022
Das Steuerrecht unterscheidet zwischen der ordentlichen Einkommensbesteuerung und der gesonderten Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Art. 38 DBG. Strittig war, ob eine Arbeitgeberzahlung von Fr. 253'100.-, die auf das Vorsorgekonto des Arbeitnehmers floss und im Rahmen eines Kapitalbezugs bereits rechtskräftig gesondert besteuert worden war, zusätzlich im ordentlichen Einkommensteuerverfahren 2022 erfasst werden durfte.
Das Bundesgericht bejahte eine unzulässige Doppelbesteuerung und hiess die Beschwerde gut. Es hielt fest, dass eine formell rechtskräftige Sonderveranlagung nicht allein deshalb revidiert werden kann, weil sie möglicherweise einen Rechtsfehler enthält. Da die kantonale Steuerverwaltung den Sachverhalt kannte, die Sonderveranlagung ohne weitere Abklärungen erliess und den daraus resultierenden Fehler selbst zu vertreten hat, steht die rechtskräftige Sonderveranlagung der erneuten ordentlichen Erfassung derselben Zahlung entgegen. Das steuerbare Einkommen wurde entsprechend um Fr. 253'100.- reduziert.
Das Urteil bekräftigt, dass Steuerbehörden rechtskräftige Veranlagungen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 147 ff. DBG, Art. 51 ff. StHG) abändern können und sich eigene Veranlagungsfehler bei nachfolgenden Veranlagungen entgegenhalten lassen müssen. Steuerpflichtige sind damit vor einer doppelten Belastung derselben Leistung geschützt, wenn die Behörde trotz Kenntnis des Sachverhalts fehlerhaft vorgeht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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